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100 2026 265

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-08-25 · Deutsch BE
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Dispositiv
  1. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah- renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  2. Für das Verfahren vor der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
  3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerschaft 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2026.265U, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2026.265U DAM/NUI/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ und C.________ Beschwerdegegnerschaft 1 Einwohnergemeinde Thierachern Bauverwaltung, Dorfstrasse 1, 3634 Thierachern Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baubewilligung; Erstellen einer Sitzplatzüberdachung mit faltba- ren Seitenwänden (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 29. Februar 2024; BVD 110/2023/151; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2026, BGer 1C_737/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2026.265U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:  Das Bundesgericht hat am 30. Juni 2026 (Verfahren 1C_737/2024) die Beschwerde von A.________ gutgeheissen, soweit es darauf einge- treten ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2024 (Verfahren 100.2024.77) aufgehoben. Es hat die Sache zur wei- teren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Einwohnerge- meinde (EG) Thierachern und zur Neuregelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Verwal- tungsgericht zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1).  Mit Verfügung vom 10. August 2026 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren 100.2024.77 unter der Verfahrensnummer 100.2026.265 wieder aufgenommen.  Für die Kostenverlegung vor dem Verwaltungsgericht ist das Unterlie- gerprinzip massgebend (Art. 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde vor dem Bundesgericht gilt A.________ auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht als vollständig obsiegend. B.________ und C.________ sowie die EG Thierachern unterliegen und werden daher grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde ist allerdings nicht in ihren Vermögenin- teressen betroffen, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 2 VRPG); ihr Kostenanteil ist nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2a VRPG). Da die Gemeinde gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts einen qualifizierten Verfahrensfehler begangen hat, den sie zu verantworten hat (Bauentscheid durch eine nach kommu- nalem Recht unzuständige Behörde), sind auch von B.________ und C.________ zufolge besonderer Umstände keine Verfahrenskosten zu erheben (Art.108 Abs. 1 VRPG; vgl. allgemein Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 20 und 25). Ersatzfähige Parteikosten sind bei der nicht an- waltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2026.265U, Seite 3  Die Verfahrens- und Parteikosten vor der Vorinstanz sind nach den gleichen Grundsätzen zu verlegen. Vor der BVD war zwar nach Be- schwerdeerhebung ein Anwalt involviert; ersatzfähige Parteikosten sind aber keine angefallen. Zu einer Ergänzung oder Präzisierung der Beschwerde durch den Rechtsvertreter kam es nach der gewährten Akteneinsicht nicht.  Mit der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache an die EG Thier- achern hat sich die Gemeinde mit der weiteren Behandlung der Ange- legenheit zu befassen. Diese wird die Kosten des Baubewilligungsver- fahrens neu verlegen müssen. Darüber ist hier nicht zu entscheiden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah- renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

2. Für das Verfahren vor der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerschaft 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2026.265U, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.